Grundsatz
Wo wir im Rahmen unserer Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag unserer Kunden verarbeiten (Art. 28 DSGVO), schließen wir mit dem Kunden eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV). Zur Erbringung dieser Leistungen setzen wir sorgfältig ausgewählte Unterauftragnehmer ein, die ihrerseits vertraglich zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet sind.
Über Änderungen im Bestand der Unterauftragnehmer informieren wir betroffene Kunden vorab in Textform, sodass ein Widerspruchsrecht im Rahmen der AVV gewahrt bleibt.
Eingesetzte Unterauftragnehmer
SCC = EU-Standardvertragsklauseln · DPF = EU-US Data Privacy Framework · AVV = Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Der konkret eingesetzte Bestand kann projektabhängig variieren und wird in der jeweiligen AVV abschließend benannt.
AVV & TOM anfordern
Geschäftskunden erhalten die vollständige Auftragsverarbeitungsvereinbarung inklusive der technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) sowie der aktuellen Unterauftragnehmer-Liste auf Anfrage.